Mo, 08:22 Uhr
17.04.2017
Das Finanzamt beteiliigen
Arztkosten einfach mal absetzen
Außergewöhnliche Belastungen sind steuermindernd absetzbar. Das sind Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und denen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann...
Insbesondere zählen zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen Kosten für ärztliche Behandlungen sowie für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die ärztlich verordnet sind. Auch Pflegekosten und Kosten der Heimunterbringung fallen darunter, wenn sie krankheitsbedingt sind. Hohes Alter allein findet keine Berücksichtigung. Auch Beerdigungskosten eines Angehörigen können in Betracht kommen, wenn diese nicht aus dem Nachlass oder aus Versicherungsansprüchen gedeckt werden können.
Bevor solche oder ähnliche Kosten die Steuer ermäßigen, ist eine zumutbare Belastung in Abzug zu bringen, die sich nach dem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dem Gesamtbetrag der Einkünfte richtet. Soweit ist das nicht neu, sondern seit Jahrzehnten in § 33 Einkommensteuergesetz geregelt, nämlich in drei Einkünfte-Stufen:
A bis 15.340 €/B mehr als 15.340 € bis 51.130 €/C mehr als 51.130 €.
Die Prozentsätze der zumutbaren Belastung liegen bei 1 % bis 7 %.
Der Steuerberaterverband Thüringen macht auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs aufmerksam (Az. VI R 75/14), das am 29.03.2017 veröffentlicht wurde und sich für viele Steuerpflichtige positiv auswirken kann. Das höchste deutsche Finanzgericht kam zur Entscheidung, dass der Gesetzeswortlaut anders auszulegen ist, nachdem die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung das Gesetz jahrzehntelang anders interpretierten. Während bisher nur eine der oben angeführten drei Stufen, nämlich die Höchste maßgeblich war, gelten jetzt diese Kategorien stufenweise nacheinander. Folgendes Beispiel macht dies verständlich.
Angenommen eine Familie mit zwei Kindern und einem Jahres-Gesamtbetrag der Einkünfte
von 52.000 € musste Krankheitskosten von 4.200 € schultern, dann galt bisher eine zumutbare
Belastung von 4 % der Einkünfte, also 2.080 € Absetzbar waren die Krankheitskosten nur mit
4.200 € – 2.080 € = 2.120 €.
Nunmehr werden stufenweise 15.340 € mit 2 % + 35.790 € mit 3 % + 870 € mit 4 %, zusammen
somit 1.415 € als zumutbar betrachtet. Die Krankheitskosten wirken sich steuermindernd mit
4.200 € – 1.415 € = 2.785 € aus, d. h. es können 665 € mehr abgesetzt werden.
Autor: redInsbesondere zählen zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen Kosten für ärztliche Behandlungen sowie für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die ärztlich verordnet sind. Auch Pflegekosten und Kosten der Heimunterbringung fallen darunter, wenn sie krankheitsbedingt sind. Hohes Alter allein findet keine Berücksichtigung. Auch Beerdigungskosten eines Angehörigen können in Betracht kommen, wenn diese nicht aus dem Nachlass oder aus Versicherungsansprüchen gedeckt werden können.
Bevor solche oder ähnliche Kosten die Steuer ermäßigen, ist eine zumutbare Belastung in Abzug zu bringen, die sich nach dem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dem Gesamtbetrag der Einkünfte richtet. Soweit ist das nicht neu, sondern seit Jahrzehnten in § 33 Einkommensteuergesetz geregelt, nämlich in drei Einkünfte-Stufen:
A bis 15.340 €/B mehr als 15.340 € bis 51.130 €/C mehr als 51.130 €.
Die Prozentsätze der zumutbaren Belastung liegen bei 1 % bis 7 %.
Der Steuerberaterverband Thüringen macht auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs aufmerksam (Az. VI R 75/14), das am 29.03.2017 veröffentlicht wurde und sich für viele Steuerpflichtige positiv auswirken kann. Das höchste deutsche Finanzgericht kam zur Entscheidung, dass der Gesetzeswortlaut anders auszulegen ist, nachdem die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung das Gesetz jahrzehntelang anders interpretierten. Während bisher nur eine der oben angeführten drei Stufen, nämlich die Höchste maßgeblich war, gelten jetzt diese Kategorien stufenweise nacheinander. Folgendes Beispiel macht dies verständlich.
Angenommen eine Familie mit zwei Kindern und einem Jahres-Gesamtbetrag der Einkünfte
von 52.000 € musste Krankheitskosten von 4.200 € schultern, dann galt bisher eine zumutbare
Belastung von 4 % der Einkünfte, also 2.080 € Absetzbar waren die Krankheitskosten nur mit
4.200 € – 2.080 € = 2.120 €.
Nunmehr werden stufenweise 15.340 € mit 2 % + 35.790 € mit 3 % + 870 € mit 4 %, zusammen
somit 1.415 € als zumutbar betrachtet. Die Krankheitskosten wirken sich steuermindernd mit
4.200 € – 1.415 € = 2.785 € aus, d. h. es können 665 € mehr abgesetzt werden.
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