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So, 09:57 Uhr
14.05.2017
Elternhaftung im juristischen Überblick

Eltern haften für ihre Kinder?

Ob auf dem Spielplatz, Privatgrundstücken oder an Baustellen – überall finden sich Schilder mit der allseits bekannten Aufschrift: „Eltern haften für ihre Kinder.“ Doch müssen Eltern tatsächlich immer Verantwortung übernehmen, wenn ihre Kinder einen Schaden an- richten? Diese und weitere Fragen zur Elternhaftpflicht klärt Rechtsanwalt Markus Mingers, Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer...

Aufsichtspflicht und in welchen Fällen sie gilt

„Die Regel, dass Eltern für ihre Kinder haften, fußt auf der elterlichen Aufsichtspflicht nach § 832 BGB. Diese soll zum einen Minderjährige vor Schäden aller Art schützen – zum anderen bewahrt sie aber auch Dritte vor Schäden, die das Kind herbeiführen könnte.“, so Mingers. Da bei Verstoß mit weitreichenden straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist, ist Eltern dringend zu einer Privathaftpflichtversicherung geraten.

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Ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht vorliegt, hängt von Alter und Reife des Kindes sowie der jeweiligen Situation ab. Um die Haftpflicht zu umgehen, müssen Eltern überzeugend darlegen, ihre Aufsichtspflicht zur Genüge erfüllt zu haben. „Allgemein haben Erziehungs- berechtigte sicherzustellen, dass – unter realistischen Bedingungen – alles unternommen wird, um Schäden durch das Kind zu vermeiden.“, erklärt der Rechtsanwalt. „Ob dies der Fall ist, ist nicht immer eindeutig zu beantworten – dementsprechend können auch Gerichtsurteile voneinander abweichen.“ Zur Veranschaulichung zwei Beispiele, wann die Aufsichtspflicht als erfüllt gilt und wann nicht:

Beispiel Spielplatz: Eltern müssen zwar haften, wenn sie ihr fünfjähriges Kind auf dem Spielplatz nicht halbstündlich kontrollieren. Verletzt das Kind sich oder andere Kinder aber mit einem Förmchen und Mutter oder Vater haben sich gerade nach etwas gebückt und nicht hingeschaut, bedeutet das nicht, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben

Beispiel Schlafenszeit: Kleinkinder bis vier Jahren müssen nicht zu je- der Tages- und Nachtzeit bewacht werden. So ist es durchaus legitim, als Eltern sonntags um 6 Uhr noch zu schlafen, wenn das Kind schon wach ist. Kommt es dann zu einem Schaden – das Kind wirft zum Bei- spiel Spielzeug aus dem Fenster und beschädigt parkende Fahrzeuge – gilt die Elternhaftung nicht.

Altersgrenzen bei der Haftbarkeit

Wie bereits beschrieben, richtet sich die Haftbarkeit von Kindern und Jugendlichen nach Alter und Charakter. „Kinder von null bis sieben Jahren gelten als nicht deliktfähig, können für verursachte Schäden also nicht selbst verantwortlich gemacht werden. Hier tritt die Haftpflicht der Eltern in Kraft.“, erläutert Mingers. „Im motorisierten, fließenden Straßenverkehr sind Kinder sogar bis zu zehn Jahren nicht haftbar, solange sie nicht vorsätzlich handeln.“ Von sieben beziehungsweise zehn bis 18 Jahren sind Kinder und Jugendliche wiederum bedingt deliktfähig, das heißt sie haften, wenn sie auf Grundlage ihres Alters und ihrer Reife selbst Verantwortung übernehmen können.

Elternhaftpflicht im Netz

Grundsätzlich versteht sich, dass Eltern ihre Klein- und Grundschulkinder nicht unbeaufsichtigt im Netz surfen lassen sollten. Aber auch wenn ihr Kind eigenständig surfen kann, müssen Eltern es im Auge behalten und kontrollieren, welche Internetseiten, sozialen Netzwerke, Spiele oder Chatrooms es nutzt. „Lädt ein Kind zum Beispiel auf illegalen Tauschbörsen Musik oder Filme herunter, so haftet sein Vormund. Spätestens ab zwölf Jahren ist es daher angebracht, Minderjährige über solche Gefahren aufzuklären.“, rät Rechtsanwalt Mingers. Ferner sind Eltern in der Pflicht, Kinder davor zu schützen, Adresse oder Fotos von sich online zu stellen.

Geschäfte und Rechnungen

Zwischen sieben und 18 Jahren sind Kinder beziehungsweise Jugendliche nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB ff). Zwar können Minder- jährige mit ihrem Taschengeld kleinere Dinge auch selbstständig kaufen – bei größeren Anschaffungen müssen Eltern allerdings ihre Einwilligung geben. Eine Ratenzahlung vom Taschengeld ist selbstverständlich nicht möglich. „Sind Eltern mit einem Kauf ihres Kindes nicht einverstanden,
So können sie diesen wieder zurückgeben und das Geld zurückfordern. Das gilt sowohl für Käufe im Geschäft als auch für Onlinekäufe.“, so Mingers zur Rechtslage. Aber: Beschädigt das Kind den Gegenstand oder braucht es auf, kann es zum Schadensersatz verpflichtet werden.
www.mingers-kreuzer.de
Autor: red

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