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Do, 10:32 Uhr
06.09.2018
Verhandlung am Sozialgericht Nordhausen

Unfallschutz bei Wiedereingliederung

Die 10. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen beabsichtigt am 10. Oktober über vier Klagen, darunter die einer Lehrerin gegen die Unfallkasse Thüringen mündlich zu verhandeln und zu entscheiden. Einzelheiten mit dem bekannten Klick...


Die Klägerin ist als angestellte Lehrerin an einer beruflichen Schule in M. beschäftigt. Nach einer längeren Erkrankung unterrichtete sie ab 13.02.2017 mit Einverständnis ihres Arbeitgebers im Rahmen eine stufenweise Wiedereingliederung stundenreduziert

Am 16.03.2017 zog sich die Klägerin bei einem Sturz auf der Treppe in der Schule eine Verletzung der Wirbelsäule zu, die zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit und Unterbrechung der Wiedereingliederung führte. Die Beklagte, also die Unfallkasse Thüringen, hat die Anerkennung des Ereignisses vom 16.03.2017 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen abgelehnt.

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Zum Zeitpunkt des Sturzes sei die Klägerin keiner versicherten Tätigkeit iSv § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch 7. Buch) nachgegangen. Das Arbeitsverhältnis habe währen der Zeit der Wiedereingliederung geruht, sodass ein Beschäftigungsverhältnis iSv § 2 Abs.1 Nr. 1 SGB VII nicht vorgelegen habe. Darüber hinaus bestehe auch kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt in der Schule während der stufenweise Wiedereingliederung und ihrer dem Grunde nach versicherten Tätigkeit als Lehrerin, da der Unterricht währen der Wiedereingliederung nicht dazu bestimmt gewesen sei, dem Unternehmen (Schule) zu dienen, sondern darauf gerichtet gewesen sei, die volle Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen. Letzteres sei dem unversicherten privatnützigen (eigenwirtschaftlichen) Bereich der Klägerin zuzurechnen.

Mit ihrer Klage rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 2, 8 SGB VII. Sie sei bis auf die reduzierte Stundenzahl als Lehrerin im regulären Schulbetrieb eingesetzt worden. Damit genieße sie als Beschäftigte den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zumindest sei sie als "Wie-Beschäftigte" anzusehen.
Autor: psg

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