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So, 18:37 Uhr
27.03.2022
Steuerliche Erleichterungen

Die Spenden und die Steuern

Der Krieg in der Ukraine erschüttert die Welt zutiefst. Demgegenüber steht eine Welle der Hilfsbereitschaft und Solidarität. Der Fiskus möchte das Spenden-Engagement nun anerkennen und stellt viele steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen für die Helfer bis Jahresende in Aussicht...

Der Steuerberaterverband Thüringen hat ausgewählte Maßnahmen für Sie zusammengefasst:

Spendennachweis
Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten können steuerlich geltend gemacht werden. Als Zahlungsnachweis genügt hierfür der Bareinzahlungsbeleg auf ein dafür eingerichtetes inländisches Sonderkonto oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, beispielsweise der Kontoauszug. Wichtig: Die Nachweise müssen aufbewahrt und dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden.

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Sponsoring
Unternehmer können ihre Aufwendungen zur Unterstützung von durch den Ukraine-Krieg Betroffenen als Betriebsausgaben ansetzen. Voraussetzung für das Sponsoring ist, dass der Unternehmer wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt. Dies wird beispielsweise dadurch erreicht, wenn der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistung aufmerksam macht.

Arbeitslohnspende
Arbeitnehmer können - zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf das Spendenkonto einer Hilfsorganisation - auf einen Teil ihres Arbeitslohns verzichten. Auf diesen Teil des Lohns fällt dann keine Lohnsteuer an. Daher erscheint der gespendete Arbeitslohn auch später nicht in der Lohnsteuerbescheinigung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt, die Spende dokumentiert und den Vorgang entsprechend im Lohnkonto aufzeichnet. Der Steuerberaterverband Thüringen weist darauf hin, dass dieser gespendete, steuerfreie Arbeitslohn nicht mehr in der Einkommensteuererklärung als Spende angegeben werden darf.

Umsatzsteuer-Erleichterungen bei unentgeltlicher Bereitstellung
Viele Unternehmen stellen in Form einer Sachspende unentgeltlich Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke z. B. an Hilfsorganisationen oder Einrichtungen für geflüchtete Menschen bereit. Die gute Nachricht ist: Diese sog. unentgeltlichen Wertabgaben unterliegen in diesem besonderen Fall nicht der Umsatzsteuer, der Vorsteuerabzug ist aber weiterhin möglich. Vorausgesetzt wird, dass die unterstützte Einrichtung einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen bei den vom Ukraine-Krieg Geschädigten leistet.

Ebenfalls entfällt die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn private Unternehmen Unterkünfte, wie z.B. Hotelzimmer oder Ferienwohnungen, unentgeltlich an aus der Ukraine geflüchtete Menschen überlassen. Eine Korrektur der Vorsteuer ist nicht erforderlich.

Steuerbefreiung für Schenkungen
Soweit es sich bei den Zuwendungen für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte um Schenkungen handelt, kommt eine Befreiung von der Schenkungsteuer in Betracht. Hiervon können Sie profitieren bei einer Zuwendung an gemeinnützige Körperschaften wie Religionsgemeinschaften sowie bei weiteren Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind. Voraussetzung ist in letzterem Fall, dass die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.

Steuerliche Hilfe
Auch Sie wollen Menschen aus und in der Ukraine unterstützen? Bei steuerrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang hilft Ihnen gern ein Steuerexperte in Ihrer Nähe! Nutzen Sie hierfür den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter: www.steuerberater.de
Autor: red

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