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Schnee schippen, Salz streuen & Co.

Pflichten in der Winterzeit

Sonntag, 03. Dezember 2017, 09:43 Uhr
Bei Groß und Klein ist die Freude groß, wenn der erste Schnee fällt. Doch das weiße Wunder lockt nicht nur mit schönen Aktivitäten wie Schneeengel machen und Schneemann bauen, sondern bringt vor allem für Hauseigentümer Verpflichtungen mit sich. Wer muss den Schnee räumen und wer haftet, wenn er nicht geräumt wird? Diese Fragen klärt im Folgenden Rechtsanwalt Markus Mingers...

Pflichten im Winter (Foto: nnz) Pflichten im Winter (Foto: nnz)
„Grundsätzlich ist der Eigentümer dazu verpflichtet, den verschneiten Gehweg zu räumen und zu streuen. Wenn er gegen diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht verstößt, muss er haften, wenn jemand auf dem Bürgersteig ausrutscht. Dabei können hohe Schmerzensgeldforderungen auf den Eigentümer zukommen, sollte sich der Fußgänger verletzen“, weiß Markus Mingers.

Der Vermieter darf seine Verkehrssicherungspflicht auch auf den Mieter übertragen. Er kann den Winterdienst aber nicht allein den Mietern im Erdgeschoss überlassen – alle Mietparteien müssen ihren Beitrag leisten. Voraussetzung ist, dass sie zu dem Dienst körperlich in der Lage sind. Die Streu- und Räumpflicht muss in einer „Übertragungsklausel“ im Mietvertrag festgehalten werden.

In einer solchen Klausel ist ausführlich zu schildern, wie oft und wann der Mieter den Gehweg zu räumen hat. „Außerdem ist der Vermieter dafür verantwortlich, regelmäßig zu kontrollieren, ob der Mieter seiner Streupflicht auch nachkommt. Ist die Formulierung in der Übertragungsklausel zu wage oder kontrolliert der Vermieter die Ausführung nicht, so muss er selbst haften“, warnt der Rechtsexperte. Auch beim Engagieren eines professionellen Räumungsdiensts hat der Vermieter sicherzustellen, dass dieser ordnungsgemäß den Schnee wegräumt und den Bürgersteig streut.

Wann muss gestreut werden?

Vermieter können ihre Mieter nicht dazu anhalten, bereits morgen früh um sieben Uhr zu streuen, da sie auch selbst nicht dazu verpflichtet wären. Ausnahme: „Befindet sich im Mietobjekt ein Geschäft, das bereits zu dieser Uhrzeit geöffnet hat, wie zum Beispiel eine Bäckerei, so ist der Gehweg schon früh morgens zu streuen“, erklärt Mingers.

Dachlawinen und Eiszapfen

„Der Vermieter muss Dachlawinen vorbeugen, zum Beispiel durch das Anbringen von Schneefanggittern. Dies ist nicht in jedem Bundesland verpflichtend – würde allerdings ein Passant durch eine Dachlawine verletzt, so hat der Vermieter gegebenenfalls seine Schmerzensgeldforderung zu begleichen“, so der Rechtsanwalt.

Zum Entfernen von Eiszapfen ist der Vermieter nicht in jedem Fall verpflichtet. Gelingt ihm die Beseitigung nicht, so sollte ein professioneller Dienstleister engagiert werden. Sind diverse Dienstleister in der Winterzeit überlastet, ist es ausreichend, die Gefahrenstellen mit Flatterband abzusperren oder Warnschilder aufzustellen. Auch solche Pflichten darf der Vermieter mit einer Klausel auf seine Mieter übertragen.
Autor: red

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