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Das Recht zu lügen

Der Vermieter muss nicht alles wissen!

Sonnabend, 07. April 2018, 10:45 Uhr
Kann der Vermieter bei Fragen an den Mietinteressenten ein berechtigtes Interesse nachweisen, sind diese zunächst einmal verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Doch wann gilt ein berechtigtes Interesse und welche Fragen des Vermieters sind unzulässig? Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, klärt auf...


Generell gilt: Mietinteressenten müssen ehrlich antworten, wenn der Vermieter nach dem Nettoeinkommen, nach der Tätigkeit, dem Arbeitgeber und dem Arbeitsverhältnis fragt...

Außerdem ist der Eigentümer der Wohnung dazu befugt, sich zu erkundigen, ob es in den letzten fünf Jahren zu einem Insolvenzverfahren gekommen ist. Über eine Vermögensauskunft, Mietschulden, Räumungsklagen oder eine aktuelle Einkommenspfändung müssen ebenfalls immer ehrliche Angaben gemacht werden. Auch Fragen nach dem Familienstand bzw. danach, wie viele Personen in die Wohnung einziehen, sind berechtigt.

Gleiches gilt für die Frage, ob der Mietinteressent selbst für die Miete aufkommt, das Jobcenter oder ein anderer Grundsicherungsträger die Mietkosten übernimmt.
„Wenn der Mietinteressent zum Besichtigungstermin direkt einen Gehaltsnachweis oder eine Arbeitgeberbescheinigung mitbringt, kann er die Chancen auf die Wohnung erhöhen“, weiß der Rechtsexperte Mingers.

Auf diese Fragen muss nicht wahrheitsgemäß geantwortet werden
Wenn der Vermieter zum Beispiel etwas über das Privatleben erfahren möchte, überschreitet er damit eine Grenze. Darunter fallen etwa die sexuelle Orientierung, Hobbys oder auch die Religiosität. „Jedoch ist keine Antwort oft auch eine Antwort und wird meist negativ aufgenommen. Es sollten daher Antworten gegeben werden, die den Vermieter zufrieden stimmen“, rät Mingers.

Bei Fragen zur Familienplanung können Mietinteressenten eine vage Antwort formulieren, dass man sich beispielsweise in keiner festen Beziehung befindet. Das gilt auch für Fragen nach einer religiösen oder politischen Zugehörigkeit, die damit beantwortet werden können, dass man weder religiös noch politisch aktiv ist. Auch die Frage zum Rauchen muss nicht ehrlich beantwortet werden, denn der Vermieter darf kein Rauchverbot für die Wohnung aussprechen.

Wenn der Vermieter wissen möchte, ob der Mietinteressent Haustiere mit in die Wohnung bringt, darf dieser zumindest bei Kleintieren, wie Vögel oder Hamster, lügen. Katzen oder Hunde sind jedoch meist genehmigungspflichtig und sollten mit dem Vermieter abgesprochen werden.

„Nach eventuellen Vorstrafen darf der Vermieter auch nicht fragen. Außer die Straftat bezog sich auf ein ehemaliges Mietverhältnis. In diesem Fall sind Mietinteressenten dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen“, führt Mingers fort.

Konsequenzen bei Täuschungsversuchen

Wenn ein Mietinteressent zulässige Fragen mit einer Lüge beantwortet, kann das schlimme Folgen haben. „Solange die Wohnung noch nicht bezogen ist, hat der Vermieter das Recht, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Der Mietvertrag könnte also für unwirksam erklärt werden. Er kann sogar Schadensersatz fordern und die Kosten für ein neues Inserat in der Zeitung dem Mieter in Rechnung stellen“, erklärt der Rechtsexperte.

Wenn die Wohnung allerdings schon bezogen ist, kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Vorausgesetzt der Vermieter gerät durch die Lüge in eine unzumutbare Situation. Dies wäre der Fall, wenn der Mieter seine Selbstauskunft gefälscht hat oder die Miete nicht regelmäßig bezahlt.
Autor: red

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