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Gericht greift bei Corona ein

Corona-Pandemie: Fitnessstudios dürfen öffnen

Freitag, 22. Mai 2020, 22:29 Uhr
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Mai 2020, Az. 3 EO 341/20 dieses Urteil gefällt. Dazu diese Pressemeldung des Oberverwaltungsgerichts Weimar...

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12. Mai 2020, wonach Fitnessstudios erst am 1. Juni 2020 öffnen dürfen, außer Vollzug gesetzt. Die Öffnung eines Fitnessstudios setzt jedoch voraus, dass ein Infektionsschutzkonzept erstellt und nachgewiesen wird.

Der Antragsteller, der ein Fitnessstudio in Apolda betreibt, hat zur Begründung seines Eilantrags u.a. darauf verwiesen, dass er mit dem zuständigen Gesundheitsamt ein umfassendes Sicherheits- und Hygienekonzept erarbeitet habe, das die Eröffnung seines Fitnessstudios ermöglicht hätte. Durch die erst zum 1. Juni 2020 vorgesehene Öffnung entstünde ihm ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden.

Der Senat hat nun entschieden, dass die durch die neueste Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Fitnessstudios bis zum 31. Mai 2020 sich in einem späteren Hauptsacheverfahren wohl nicht mehr als verhältnismäßig erweisen werde und hat deshalb dem Eilantrag des Antragstellers entsprochen:

Die durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelöste Krankheit COVID-19 zeige weltweit nach wie vor teilweise sehr schwere Verläufe. Auch wenn die Anzahl der neu übermittelten Fälle in Deutschland derzeit rückläufig sei, werde die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aktuell weiterhin als insgesamt hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Deshalb sei bei der allein möglichen summarischen Prüfung der vorliegenden sachverständigen Äußerungen (insbesondere des Robert-Koch-Instituts) immer noch davon auszugehen, dass der erreichte Status niedriger Fallzahlen und eines rückläufigen Reproduktionsfaktors nicht stabil sei und deshalb vermieden werden müsse, dass eine vorschnelle Aufhebung der Schutzmaßnahmen die Lage wieder verschärfe.

Aber selbst bei Berücksichtigung dieser besonderen Risikolage erweise sich die weitere Schließung von Fitnessstudios in Thüringen rechtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht haltbar.


Der Senat habe keine durchgreifenden Zweifel, dass die Schließung von Fitnessstudios geeignet ist, das Risiko von Infektionen zu vermindern und insbesondere die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden. Es bestünden jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass gegenüber der vollständigen Schließung von Fitnessstudios gleich wirksame und effektive mildere Maßnahmen zur Gefahrvermeidung zur Verfügung stehen.

Das Gesundheitsministerium habe in der angegriffenen Verordnung eine weitgehende Ausnahmevorschrift für den organisierten Sportbetrieb - auch in geschlossenen Räumen - im Breiten-, Gesundheits-, Reha- sowie Leistungssport einschließlich der Spezialschulen für den Sport auf und in allen nicht öffentlichen und öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen unter Berücksichtigung der Abstandsregeln und Schutzvorschriften und unter Beachtung des Konzeptes des für Sportpolitik zuständigen Ministeriums geschaffen, die dazu führe, dass das an und für sich auch für diese Einrichtungen grundsätzlich bis zum 31. Mai 2020 bestehende Verbot faktisch aufgehoben werde.

Die demgegenüber ausgesprochene ausnahmslose fortdauernde Schließung der Fitnessstudios erweise sich als mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Ungleichbehandlung, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe. Jedenfalls sei es nicht erkennbar, dass von vornherein Sportvereine oder gar Sport- und Freizeiteinrichtungen besser als kommerzielle Anbieter in der Lage sein sollten, notwendige Sicherheits- und Hygienestandards sicherzustellen. Dies gelte umso mehr, als gewerbliche Anbieter auch im Hinblick auf die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz gehalten seien, auf die Einhaltung von Sicherheits- und Hygienestandards zu achten, weil sie sich bei einem Verstoß nicht nur bußgeldpflichtig machten, sondern auch mit gewerberechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.

Die Gefahr von Infektionen ist nunmehr durch qualifizierte Infektionsschutzpläne, die durch die Fitnessstudios zu erarbeiten sind, zu minimalisieren.

Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die einstweilige Außervollzugsetzung allgemeinverbindlich ist; sie gilt landesweit. Soweit in einzelnen Regionen des Landes sich die epidemiologische Lage verschlechtern sollte, ist darauf gegebenenfalls mit einschränkenden Anordnungen zu reagieren.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 22. Mai 2020, Az. 3 EO 341/20
Autor: khh

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