Steigende Unfallzahlen
Automobilclub für Halterhaftung bei E-Scootern
Samstag, 30. Mai 2026, 14:00 Uhr
Unfälle mit E-Scootern sind laut Statistik ein wachsendes Problem im Verkehr. Die Bundesregierung hat deshalb im März einen Gesetzentwurf zur Verschärfung der Haftung in den Bundestag eingebracht. Der Bundestag wird im Juni über die Vorschläge beraten...
E-Scooter (Symbolbild) (Foto: Boris Mayer auf Pixabay )
Geschädigte sollen es zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) sieht die Maßnahme als Erleichterung für die Durchsetzung von Entschädigungen für betroffene Verkehrsteilnehmer. Die gesetzliche Vorgabe soll für Halter von E-Scootern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen (EKF) wie Segways oder selbst balancierende Gefährte gelten. Sie alle sollen künftig der sogenannten Gefährdungshaftung unterliegen. In Anspruch genommen werden können Halter solcher Fahrzeuge dann unabhängig davon, ob sie ein Verschulden trifft oder nicht.
Das Vorhaben ist mit den stetig steigenden Unfallzahlen durch E-Scooter, darunter auch Todesopfer, begründet. Die registrierten Unfälle stiegen von weniger als 6.000 im Jahr 2020 auf über 12.000 im Jahr 2024. Fast die Hälfte der Beteiligten ist dabei jünger als 25 Jahre. Auffällig ist zudem der Anstieg von Unfällen, bei denen Dritte geschädigt werden.
Die 5.000 von Versicherern regulierten Schadensfälle 2023 standen zu 40 Prozent im Zusammenhang mit Leih-Scootern, obwohl sie nur 20 Prozent des Gesamtbestandes dieser Fahrzeuge ausmachen. Falsch abgestellte E-Scooter stellen inzwischen ein alltägliches Sicherheitsrisiko für sehbehinderte Menschen dar. Unerlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter sind faktisch Barrieren, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen und schon geführt haben. E-Scooter auf Bürgersteigen kreuz und quer abzustellen ist nicht nur rechtswidrig, sondern hochgefährlich.
Nutzer von E-Scootern haften
Mit der Gesetzesänderung soll bereits der Betrieb von E-Scootern die Haftung auslösen, die sogenannte Gefährdungshaftung. Ein individuelles Verschulden ist dann durch den Geschädigten nicht nachzuweisen, um Schadenersatz vom Versicherer zu erhalten. Bisher scheiterte die Forderung häufig daran, ein persönliches Verschulden des letzten Nutzers des Rollers festzustellen. Selbst bei schweren Verletzungen von Passanten, die über einen achtlos abgestellten Scooter stolperten, sprach die Rechtsprechung keinen Schadenersatz zu.
Der AvD sieht hier ein erhebliches Gefährdungspotenzial für Fußgänger und Radfahrer durch E-Scooter als motorisiertes Fahrzeug. Dazu kommen die Verletzungen von Mitfahrern auf den Trittbrettern – deren Beförderung ausdrücklich verboten ist. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung adressiert das Verletzungspotenzial für andere Verkehrsteilnehmer in geeigneter und richtiger Weise. Kein Halter eines E-Scooters sollte sich seiner Verantwortung aus dem Betrieb entziehen können. Das mit dem Elektroantrieb ermöglichte Beschleunigungsverhalten sowie die erzielbare Höchstgeschwindigkeit sprechen dafür, solche Gefährte anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, etwa Mofas, gleichzustellen. Die Leihsysteme von Rollern sind mit Mietautos vergleichbar und sollten dem gleichen Rechtsregime unterliegen.
Aus Sicht des AvD ist wegen der erhöhten statistischen Auffälligkeit dieser Fahrzeugkategorie zudem vom Fahrer eines E-Tretrollers ein Nachweis über die Kenntnis der Straßenverkehrs-Ordnung zu verlangen. Auch hier sollten sie Mofas gleichgestellt werden, deren Fahrer eine Prüfbescheinigung benötigen. Hinzu kommt, dass beim Unfallgeschehen mit solchen EKF nicht selten Alkohol eine Rolle spielt. Der AvD macht deshalb darauf aufmerksam, dass beim Fahren eines E-Scooters die gleichen Grenzwerte für Alkohol wie beim Pkw gelten. Nach der Rechtsprechung sind Elektrokleinstfahrzeugen als motorisierte Fahrzeuge bußgeld- und strafrechtlich gleichgestellt.
Autor: red
E-Scooter (Symbolbild) (Foto: Boris Mayer auf Pixabay )
Geschädigte sollen es zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) sieht die Maßnahme als Erleichterung für die Durchsetzung von Entschädigungen für betroffene Verkehrsteilnehmer. Die gesetzliche Vorgabe soll für Halter von E-Scootern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen (EKF) wie Segways oder selbst balancierende Gefährte gelten. Sie alle sollen künftig der sogenannten Gefährdungshaftung unterliegen. In Anspruch genommen werden können Halter solcher Fahrzeuge dann unabhängig davon, ob sie ein Verschulden trifft oder nicht. Das Vorhaben ist mit den stetig steigenden Unfallzahlen durch E-Scooter, darunter auch Todesopfer, begründet. Die registrierten Unfälle stiegen von weniger als 6.000 im Jahr 2020 auf über 12.000 im Jahr 2024. Fast die Hälfte der Beteiligten ist dabei jünger als 25 Jahre. Auffällig ist zudem der Anstieg von Unfällen, bei denen Dritte geschädigt werden.
Die 5.000 von Versicherern regulierten Schadensfälle 2023 standen zu 40 Prozent im Zusammenhang mit Leih-Scootern, obwohl sie nur 20 Prozent des Gesamtbestandes dieser Fahrzeuge ausmachen. Falsch abgestellte E-Scooter stellen inzwischen ein alltägliches Sicherheitsrisiko für sehbehinderte Menschen dar. Unerlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter sind faktisch Barrieren, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen und schon geführt haben. E-Scooter auf Bürgersteigen kreuz und quer abzustellen ist nicht nur rechtswidrig, sondern hochgefährlich.
Nutzer von E-Scootern haften
Mit der Gesetzesänderung soll bereits der Betrieb von E-Scootern die Haftung auslösen, die sogenannte Gefährdungshaftung. Ein individuelles Verschulden ist dann durch den Geschädigten nicht nachzuweisen, um Schadenersatz vom Versicherer zu erhalten. Bisher scheiterte die Forderung häufig daran, ein persönliches Verschulden des letzten Nutzers des Rollers festzustellen. Selbst bei schweren Verletzungen von Passanten, die über einen achtlos abgestellten Scooter stolperten, sprach die Rechtsprechung keinen Schadenersatz zu.
Der AvD sieht hier ein erhebliches Gefährdungspotenzial für Fußgänger und Radfahrer durch E-Scooter als motorisiertes Fahrzeug. Dazu kommen die Verletzungen von Mitfahrern auf den Trittbrettern – deren Beförderung ausdrücklich verboten ist. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung adressiert das Verletzungspotenzial für andere Verkehrsteilnehmer in geeigneter und richtiger Weise. Kein Halter eines E-Scooters sollte sich seiner Verantwortung aus dem Betrieb entziehen können. Das mit dem Elektroantrieb ermöglichte Beschleunigungsverhalten sowie die erzielbare Höchstgeschwindigkeit sprechen dafür, solche Gefährte anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, etwa Mofas, gleichzustellen. Die Leihsysteme von Rollern sind mit Mietautos vergleichbar und sollten dem gleichen Rechtsregime unterliegen.
Aus Sicht des AvD ist wegen der erhöhten statistischen Auffälligkeit dieser Fahrzeugkategorie zudem vom Fahrer eines E-Tretrollers ein Nachweis über die Kenntnis der Straßenverkehrs-Ordnung zu verlangen. Auch hier sollten sie Mofas gleichgestellt werden, deren Fahrer eine Prüfbescheinigung benötigen. Hinzu kommt, dass beim Unfallgeschehen mit solchen EKF nicht selten Alkohol eine Rolle spielt. Der AvD macht deshalb darauf aufmerksam, dass beim Fahren eines E-Scooters die gleichen Grenzwerte für Alkohol wie beim Pkw gelten. Nach der Rechtsprechung sind Elektrokleinstfahrzeugen als motorisierte Fahrzeuge bußgeld- und strafrechtlich gleichgestellt.
