Mi, 19:28 Uhr
13.01.2016
Trinwasserverordnung
Trinkwasser beim Gesundheitsamt prüfen lassen
Aus gegebenen Anlass weist der Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises darauf hin, dass die Trinkwasserverordnung i. d. F. d. B. vom 18.11.2015 (BGBl. I Nr. 46 S. 2076 vom 25.November 2015) die Einhaltung der Qualitätsanforderungen grundsätzlich für alle Trinkwasserversorgungsanlagen fordert.
Infolge dessen haben Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen (z. B. Hausbrunnen), aus denen Trinkwasser entnommen oder abgegeben wird, das Wasser durch das zuständige Gesundheitsamt auf seine Eignung für Trinkwasserzwecke überprüfen zu lassen.
Die Unterlassung der Untersuchungspflicht kann nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045) i.d.g.F. geahndet werden.
Weiterhin teilt das Gesundheitsamt mit, dass eine Verbindung zwischen Trinkwasserleitungen von zentralen Wasserversorgungsanlagen und Hausbrunnen nicht zulässig ist. Weitere Informationen können unter folgenden Telefonnummern eingeholt werden: Landratsamt in Mühlhausen 03601 802416 und
Landratsamt in Bad Langensalza 03603 802764.
Autor: redInfolge dessen haben Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen (z. B. Hausbrunnen), aus denen Trinkwasser entnommen oder abgegeben wird, das Wasser durch das zuständige Gesundheitsamt auf seine Eignung für Trinkwasserzwecke überprüfen zu lassen.
Die Unterlassung der Untersuchungspflicht kann nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045) i.d.g.F. geahndet werden.
Weiterhin teilt das Gesundheitsamt mit, dass eine Verbindung zwischen Trinkwasserleitungen von zentralen Wasserversorgungsanlagen und Hausbrunnen nicht zulässig ist. Weitere Informationen können unter folgenden Telefonnummern eingeholt werden: Landratsamt in Mühlhausen 03601 802416 und
Landratsamt in Bad Langensalza 03603 802764.