Mo, 15:15 Uhr
16.11.2020
Landespolitiker äußern sich
Kritik am Entwurf des neuen Infektionsschutzgesetzes
FREIE WÄHLER Thüringen fordern Entschädigungsregelung im neuen Infektionsschutzgesetz. Dazu diese Meldung der FREIE WÄHLER Thüringens...
Die FREIEN WÄHLER Thüringen sehen im neuen Paragrafen 28a Infektionsschutzgesetz einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte. In Grundrechte darf nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Und es muss eine umfassende Güterabwägung zwischen den zu schützenden Rechtspositionen und denen, in die eingegriffen wird erfolgen. Dies lässt der Entwurf des Paragrafen 28a Infektionsschutzgesetz vermissen.
Noch schwerer wiegt jedoch, dass keine Entschädigungsregelung für von den Eingriffen unmittelbar betroffene Unternehmen in den Änderungen enthalten ist. Schon nach dem preußischen allgemeinen Landrecht musste der Staat, wenn durch Polizeimaßnahmen Schäden entstanden, diese ersetzen. Die Allgemeinverfügungen der Landesregierung stellen Polizei- und Ordnungsmaßnahmen unter Berufung auf das Infektionsschutzgesetz dar. Nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz müssen Betriebe entschädigt werden, wenn sie auf Grund einer im Betrieb festgestellten Infektion geschlossen werden. Dies muss erst recht für Betriebe gelten, die präventiv geschlossen werden.
"Wir FREIEN WÄHLER Thüringen fordern eine Änderung des Paragrafen 56 Infektions-
schutzgesetz in der Form, dass alle Maßnahmen nach dem neuen Paragrafen 28a Infektionsschutzgesetz entschädigungspflichtig sind. Es ist ein für die betroffenen Unternehmen unzumutbarer Zustand, dass sie auf freiwillige Almosen der Bundesregierung angewiesen sind, wenn ihre Betriebe wegen der Corona-Pandemie geschlossen werden., so Mario Merten, Landesvorsitzender der FREIEN WÄHLER Thüringen. Bei den Schließungen handelt es sich um enteignungsgleiche Eingriffe, die eine Entschädigungsregelung erfordern. Ohne eine entsprechende Entschädigungsregelung sind die Änderungen insgesamt abzulehnen.
Autor: khhDie FREIEN WÄHLER Thüringen sehen im neuen Paragrafen 28a Infektionsschutzgesetz einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte. In Grundrechte darf nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Und es muss eine umfassende Güterabwägung zwischen den zu schützenden Rechtspositionen und denen, in die eingegriffen wird erfolgen. Dies lässt der Entwurf des Paragrafen 28a Infektionsschutzgesetz vermissen.
Noch schwerer wiegt jedoch, dass keine Entschädigungsregelung für von den Eingriffen unmittelbar betroffene Unternehmen in den Änderungen enthalten ist. Schon nach dem preußischen allgemeinen Landrecht musste der Staat, wenn durch Polizeimaßnahmen Schäden entstanden, diese ersetzen. Die Allgemeinverfügungen der Landesregierung stellen Polizei- und Ordnungsmaßnahmen unter Berufung auf das Infektionsschutzgesetz dar. Nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz müssen Betriebe entschädigt werden, wenn sie auf Grund einer im Betrieb festgestellten Infektion geschlossen werden. Dies muss erst recht für Betriebe gelten, die präventiv geschlossen werden.
"Wir FREIEN WÄHLER Thüringen fordern eine Änderung des Paragrafen 56 Infektions-
schutzgesetz in der Form, dass alle Maßnahmen nach dem neuen Paragrafen 28a Infektionsschutzgesetz entschädigungspflichtig sind. Es ist ein für die betroffenen Unternehmen unzumutbarer Zustand, dass sie auf freiwillige Almosen der Bundesregierung angewiesen sind, wenn ihre Betriebe wegen der Corona-Pandemie geschlossen werden., so Mario Merten, Landesvorsitzender der FREIEN WÄHLER Thüringen. Bei den Schließungen handelt es sich um enteignungsgleiche Eingriffe, die eine Entschädigungsregelung erfordern. Ohne eine entsprechende Entschädigungsregelung sind die Änderungen insgesamt abzulehnen.
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