Mo, 20:10 Uhr
21.12.2020
Im Unstrut-Hainich-Kreis gelten strikte Regeln über die Feiertage
Landrat erlässt neue Allgemeinverfügung
In einer neuen, aktuelle Allgemeinverfügung des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis verfügt der Landrat weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus auch über die Weihnachtsfeiertage. Hier der genaue Wortlaut...
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG)
Verweis auf geltendes Thüringer Recht
Es wird auf die Regelungen der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung) verwiesen.
Es wird auf die Regelungen der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmassnahmenverordnung) verwiesen.
Allgemeinverfügung
Der Landrat des Unstrut-Hainich-Kreises ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 13 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung und § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Kreisgebiet an:
Kontaktbeschränkung
In Abänderung zu § 3 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung findet § 3 Abs. 1 a keine Anwendung. Dies bedeutet, dass der gemeinsame Aufenthalt auch im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 nur gestattet ist
mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie
zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushaltes, solange dabei eine Gesamtzahl von höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensalters bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.
Mund-Nasen-Bedeckung
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmassnahmenverordnung wird festgelegt, dass die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch für aufgrund der jeweiligen Marktsatzung festgesetzte Wochenmärkte der Städte und Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises gilt.
Spiel- und Bolzplätze
Spiel- und Bolzplätze sind geschlossen zu halten.
Spezialmärkte
In Ergänzung der Untersagungen der §§ 6 und 8 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmassnahmenverordnung sind Spezialmärkte im Sinne von § 68 der Gewerbeordnung ebenso untersagt, soweit sie nicht ausdrücklich durch § 8 Abs. 2 Satz 2 von der Untersagung ausgenommen sind.
Verkauf von Alkohol
Von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.
Besuche in Krankenhäusern
Abweichend von § 9a der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung sind Besuche in Krankenhäusern grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. § 9 Abs. 6 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung gilt entsprechend.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich 10.01.2021.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Lindenbühl 28/29, 99974 Mühlhausen einzulegen; er kann auch auf elektronischem Wege durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes eingelegt werden.
Im Falle eines Widerspruchs hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 IV Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Begründung kann beim Büro des Landrates des Unstrut-Hainich-Kreises nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung eingesehen werden.
Mühlhausen, den 21.12.2020
Harald Zanker
Landrat
Autor: redVollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG)
Verweis auf geltendes Thüringer Recht
Es wird auf die Regelungen der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung) verwiesen.
Es wird auf die Regelungen der Dritten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmassnahmenverordnung) verwiesen.
Allgemeinverfügung
Der Landrat des Unstrut-Hainich-Kreises ordnet als Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 13 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung und § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Kreisgebiet an:
Kontaktbeschränkung
In Abänderung zu § 3 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung findet § 3 Abs. 1 a keine Anwendung. Dies bedeutet, dass der gemeinsame Aufenthalt auch im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 nur gestattet ist
mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie
zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushaltes, solange dabei eine Gesamtzahl von höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensalters bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.
Mund-Nasen-Bedeckung
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmassnahmenverordnung wird festgelegt, dass die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch für aufgrund der jeweiligen Marktsatzung festgesetzte Wochenmärkte der Städte und Gemeinden des Unstrut-Hainich-Kreises gilt.
Spiel- und Bolzplätze
Spiel- und Bolzplätze sind geschlossen zu halten.
Spezialmärkte
In Ergänzung der Untersagungen der §§ 6 und 8 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmassnahmenverordnung sind Spezialmärkte im Sinne von § 68 der Gewerbeordnung ebenso untersagt, soweit sie nicht ausdrücklich durch § 8 Abs. 2 Satz 2 von der Untersagung ausgenommen sind.
Verkauf von Alkohol
Von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr besteht ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol. Das Verkaufsverbot erstreckt sich insbesondere auch auf Tankstellenbetriebe und Mischbetriebe der Schankwirtschaft mit Einzelhandel.
Besuche in Krankenhäusern
Abweichend von § 9a der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung sind Besuche in Krankenhäusern grundsätzlich untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen können abweichende Regelungen von der Einrichtungsleitung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. § 9 Abs. 6 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Grundverordnung gilt entsprechend.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich 10.01.2021.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis, Lindenbühl 28/29, 99974 Mühlhausen einzulegen; er kann auch auf elektronischem Wege durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes eingelegt werden.
Im Falle eines Widerspruchs hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2a, 99425 Weimar, beantragt werden.
Hinweise:
Gemäß § 41 IV Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Begründung kann beim Büro des Landrates des Unstrut-Hainich-Kreises nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung eingesehen werden.
Mühlhausen, den 21.12.2020
Harald Zanker
Landrat