Mi, 15:47 Uhr
10.06.2020
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis
Kontaktermittlung von Gästen wird spezifiziert
Aufgrund mehrerer Nachfragen im Hinblick auf die ab 13.06.2020 geltende Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten weist das Landratsamt auf § 3 Abs. 4 der Verordnung hin...
Eindeutig ist hier geregelt, dass die Kontaktdaten aller Gäste oder Besucher*innen von Gaststätten (geschlossene Räume) oder anderen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen mit Publikumsverkehr von der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 in Einzelerhebungen zu erfassen sind. Unzulässig sind demnach sowohl die üblichen Listenregistrierungen, da diese nicht vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter geschützt sind und die Erfassung nur einer Person, wenn diese sich in einer Gruppe (Familie, Vorstand usw.) dort aufhält.
Autor: redEindeutig ist hier geregelt, dass die Kontaktdaten aller Gäste oder Besucher*innen von Gaststätten (geschlossene Räume) oder anderen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen mit Publikumsverkehr von der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 in Einzelerhebungen zu erfassen sind. Unzulässig sind demnach sowohl die üblichen Listenregistrierungen, da diese nicht vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter geschützt sind und die Erfassung nur einer Person, wenn diese sich in einer Gruppe (Familie, Vorstand usw.) dort aufhält.
