eic kyf msh nnz uhz tv nt
Anzeige symplr (4)
Mi, 15:48 Uhr
10.06.2020
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis

Kein Gaststättenbetrieb ohne Infektionsschutzkonzept

Die ab 13. Juni geltende neue „Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten“ verpflichtet Betreibende von Gaststätten (im Sinne des Thüringer Gaststättengesetztes) unter § 5 Abs. 1 u. 2. weiterhin, Infektionsschutzkonzepte durch die verantwortliche Person zu erstellen, vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anzeige symplr (1)
Mindestanforderungen an ein Infektionsschutzkonzept sind im § 5 Abs. 3 der Verordnung benannt. Desweiteren stehen branchenspezifische Leitlinien zur Verfügung.

Sollte diese Norm, wie in einigen Fällen in der Vergangenheit festgestellt, nicht eingehalten werden, ist mit der Schließung des Betriebes und Bußgeldverfahren zu rechnen. Im Interesse der Bürger*innen unseres Landkreises, der Tourist*innen und der Kund*innen appelliert die Kreisverwaltung eindringlich an die Betreiber*innen von Gaststätten, Hotels, Restaurants, Cafes, Eisdielen usw., die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
Autor: red

Anzeige symplr (6)
Kommentare

Bisher gibt es keine Kommentare.

Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr (9)
Anzeige symplr (8)